LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.2011
L 2 AL 62/09
Normen:
SGB II § 16; SGB III § 123 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 398
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 209/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme des Grundsicherungsträgers bei der Anwartschaftszeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 62/09

DRsp Nr. 2012/2724

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme des Grundsicherungsträgers bei der Anwartschaftszeit

Die Teilnahme an einer vom Träger der Grundsicherungsleistungen geförderten Maßnahme, deren Ziel es ist, die Chancen der Teilnehmer für eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern, begründet kein Beschäftigungs- und auch kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB III (im Anschluss an das BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R).

Die Teilnahme an einer vom Träger der Grundsicherungsleistungen geförderten Maßnahme, deren Ziel es ist, die Chancen der Teilnehmer für eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern, begründet kein Beschäftigungs- und auch kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB III. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16; SGB III § 123 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 7. Februar 2006 bis zum 7. September 2006 hat.