LSG Bayern - Urteil vom 06.08.2009
L 9 AL 121/06
Normen:
SGB I § 14; SGB III § 118; SGB III § 119; SGB III § 147 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 AL 1015/00

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beratungspflicht der Bundesagentur für Arbeit über den Ablauf der Erlöschensfrist; Fingieren der fehlenden Verfügbarkeit durch sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

LSG Bayern, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 121/06

DRsp Nr. 2010/1362

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beratungspflicht der Bundesagentur für Arbeit über den Ablauf der Erlöschensfrist; Fingieren der fehlenden Verfügbarkeit durch sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

1. Es besteht keine allgemeine Pflicht der Bundesagentur für Arbeit, Leistungsbezieher über den Ablauf der Verfallsfrist des § 147 Abs. 2 SGB III aufzuklären. Sie hat allerdings stets zu beraten, wenn der Anspruchsinhaber einen entsprechenden Wunsch erkennen lässt. Das gilt auch ohne ausdrückliche Nachfrage, wenn sich hier ein Beratungsbedarf aufdrängen muss, der in den Rahmen ihres Pflichtenkreises gehört. 2. Tatsächliche Gegebenheiten, zum Beispiel der Bestand eines Arbeitsverhältnisses, kann bis zum Ablauf der Verfallsfrist nicht mit Hilfe eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus der Welt geschafft werden. Das gilt auch für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit mit erwirtschaftetem Gewinn. Es ist ausgeschlossen, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. September 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.