BSG - Urteil vom 01.03.2011
B 7 AL 9/09 R
Normen:
SGB III § 130 Abs. 1; SGB III § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 66/08
SG Münster, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 28/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung unter Berücksichtigung eines Lohnverzichts wegen Arbeitsplatzsicherung; Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen unbilliger Härte

BSG, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen B 7 AL 9/09 R

DRsp Nr. 2011/8301

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung unter Berücksichtigung eines Lohnverzichts wegen Arbeitsplatzsicherung; Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen unbilliger Härte

Erst wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10% erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes eine unbillige Härte im Sinne von § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB III anzunehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2009 und des Sozialgerichts Münster vom 13. August 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 130 Abs. 1; SGB III § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) ab 1.5.2005.