Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2009 und des Sozialgerichts Münster vom 13. August 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
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Im Streit ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) ab 1.5.2005.
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