LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.03.2011
L 3 B 49/10 AL NZB
Normen:
SGB III § 131 Abs. 1; SGB III § 131 Abs. 3 Nr. 1; SGB III § 216b;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 42/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung nach Transfer-Kurzarbeit mit null Arbeitsstunden

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen L 3 B 49/10 AL NZB

DRsp Nr. 2011/6496

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung nach Transfer-Kurzarbeit mit null Arbeitsstunden

1. Hat der Arbeitslose zuletzt Transfer-Kurzarbeitergeld bezogen, so ist der Bemessung des Arbeitslosengeldes das während des Kug-Bezuges ausgefallene Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (so bereits Urteil des Senats vom 30.01.2009, L 3 AL 11/08; anders LSG Thüringen, Urteil vom 23.09.2009, L 10 AL 143/06, anhängig BSG B 7 AL 20/10 R). 2. Zu den Maßstäben einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 144 Abs. 2 SGG).

Nach der gesetzlichen Regelung des § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB III ist der Bemessung für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld bezogen hat, das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte. Nach dieser Regelung ist das während des Kurzarbeitergeld-Bezuges ausgefallene Arbeitsentgelt zugrunde zu legen; das Gesetz stellt damit ausdrücklich nicht auf das beim vorherigen Arbeitgeber vereinbarte Arbeitsentgelt ab. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 131 Abs. 1; SGB III § 131 Abs. 3 Nr. 1; SGB III § 216b;

Gründe: