BSG - Urteil vom 01.03.2011
B 7 AL 26/09 R
Normen:
SGB III § 141 Abs. 1; SGB III § 141 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2011, 833
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 5697/07
SG Karlsruhe, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 1490/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung der Leistung; Anrechnung von Nebeneinkommen

BSG, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen B 7 AL 26/09 R

DRsp Nr. 2011/9388

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung der Leistung; Anrechnung von Nebeneinkommen

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB III § 141 Abs. 1; SGB III § 141 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 2.2. bis 9.6.2007, insbesondere unter Berücksichtigung eines höheren Freibetrages für Nebeneinkommen.

Der 1948 geborene Kläger war ab 11.4.2001 versicherungspflichtig beschäftigt und übte daneben ab dem 1.10.2001 eine Beschäftigung (mit einem zeitlichen Umfang von unter 15 Wochenstunden) aus, bei der er im Zeitraum Dezember 2002 bis Dezember 2003 durchschnittlich über 400 Euro brutto monatlich verdiente. Am 12.12.2003 erlitt der Kläger im Rahmen seiner Hauptbeschäftigung einen Arbeitsunfall und bezog vom 23.1.2004 bis 9.6.2005 Verletztengeld, das unter Einbeziehung seines Einkommens aus der Nebentätigkeit berechnet war.