LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2000 L 3 AL 1151/00
Normen:
AFG § 101 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 105 S. 1 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 30.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 5218/98
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der Bewilligung wegen grober Fahrlässigkeit
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen L 3 AL 1151/00
DRsp Nr. 2006/23628
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der Bewilligung wegen grober Fahrlässigkeit
1. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist im Anschluß an eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erst dann wieder gegeben, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Arbeitslosmeldung erfüllt sind. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall der zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit bzw für den Fall einer zeitlichen Ausdehnung einer selbständigen Tätigkeit auf eine mehr als kurzzeitige.
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