Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Aachen vom 28. November 2006 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2008 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2006 verurteilt, dem Kläger vom 6. Januar bis 20. August 2006 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
I
Streitig ist, ob der Kläger trotz seines Wohnsitzes in den Niederlanden für die Zeit vom 6. Januar bis 20. August 2006 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
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