I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. April 2005 Arbeitslosengeld weiterzuzahlen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab dem 1. April 2005 Arbeitslosengeld weiterzuzahlen hat.
Die Klägerin war vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 2000 als kaufmännische Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt.
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