LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.10.2008
L 3 AL 14/08
Normen:
EG Art. 234; SGB III § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB III § 26 Abs. 2a; SGB III § 434d; SGB III § 434j;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 5/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Anwartschaftszeit, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für Adoptivkinder

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen L 3 AL 14/08

DRsp Nr. 2009/1265

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Anwartschaftszeit, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für Adoptivkinder

Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. verlängerte sich die Rahmenfrist nur um Zeiten der Betreuung eines Kindes, in denen das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Diese Regelung enthielt keine Regelungslücke und war nicht verfassungswidrig. Dies gilt sinngemäß auch für die Neuregelung des § 26 Abs. 2a SGB III. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EG Art. 234; SGB III § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB III § 26 Abs. 2a; SGB III § 434d; SGB III § 434j;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ab 1. Oktober 2006 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.