Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2007 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 08. Februar 2007, 14. März 2007, 05. April 2007, 10. Mai 2007, 01. Juni 2007, 28. Juni 2007 und 07. September 2007 ab 02. Februar 2007 höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Freibetrags für Nebeneinkommen in Höhe von monatlich 234,30 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe das Nebeneinkommen des Klägers ab dem 02.02.2007 auf das ihm gewährte Arbeitslosengeld anzurechnen ist.
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