Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt bei der Berechnung ihrer Altersrente die Anrechnung eines Zeitraums, in dem sie ein Pflegekind in sog Bereitschaftspflege betreute, als Kindererziehungszeit bzw Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.
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