Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 19. September 2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufung noch über Vergütungsansprüche der Klägerin für den Monat Februar 2012.
Der Beklagte betreibt mehrere Friseursalons mit etwa 100 Beschäftigten. Die Klägerin war seit dem 01.11.2007 in dem Salon des Beklagten in Frankfurt/Main (A) als Friseurin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 1.600,--.
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