Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 8. September 2016 und der Bescheid vom 8. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2013 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit von Februar 1940 bis Februar 1942 als rentenrechtliche Zeit des am 26. Januar 1912 geborenen und am 23. März 2017 verstorbenen J K anzuerkennen. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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