LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2022
L 3 R 204/17
Normen:
SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 4; SGB VI § 55 Abs. 1; SGB VI § 247 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 250 Abs. 1; FRG § 4 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1; ZRBG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1700/15

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Zwangsaufenthalts in einem Ghetto - hier verneint aufgrund widersprüchlicher Angaben bereits zum Aufenthalt in Rumänien zwischen den Jahren 1941 bis 1944

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen L 3 R 204/17

DRsp Nr. 2022/14486

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Zwangsaufenthalts in einem Ghetto – hier verneint aufgrund widersprüchlicher Angaben bereits zum Aufenthalt in Rumänien zwischen den Jahren 1941 bis 1944

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.03.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 4; SGB VI § 55 Abs. 1; SGB VI § 247 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 250 Abs. 1; FRG § 4 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1; ZRBG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).