LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2022
L 3 R 1071/16
Normen:
SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 4; SGB VI § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 247 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 250 Abs. 1; ZRBG § 2 Abs. 1; FRG § 4 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1975/14

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines Aufenthalts in einem Ghetto im Hinblick auf unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen im Rentenverfahren und vor den Entschädigungsbehörden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen L 3 R 1071/16

DRsp Nr. 2022/13998

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines Aufenthalts in einem Ghetto im Hinblick auf unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen im Rentenverfahren und vor den Entschädigungsbehörden

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.10.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 4; SGB VI § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 247 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 250 Abs. 1; ZRBG § 2 Abs. 1; FRG § 4 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente aufgrund von Arbeitszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 00.00.1924 geborenen und am 02.09.2016 verstorbenen Y (nachfolgend: Verfolgter). Dieser war anerkannter Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Er erhielt eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit von März 1944 bis März 1945 (Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung Koblenz vom 11.07.1961).