1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt aus Anlass eines erlittenen Arbeitsunfalls in Gestalt eines Wegeunfalls (§ 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)) die Gewährung einer Verletztenrente (§§ 56 ff. SGB VII) sowie zwecks Gewährung weiterer Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26 ff. SGB VII) die Feststellung einer weiteren, durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsstörung.
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