LSG Hamburg - Urteil vom 04.04.2019
L 2 U 30/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 11; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 71/15

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als weitere Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit eines Arbeitsunfalls hier für eine Knorpelläsion an der lateralen tibialen Gelenkfläche des rechten Knies

LSG Hamburg, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen L 2 U 30/17

DRsp Nr. 2019/10614

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als weitere Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit eines Arbeitsunfalls hier für eine Knorpelläsion an der lateralen tibialen Gelenkfläche des rechten Knies

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 11; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus Anlass eines erlittenen Arbeitsunfalls in Gestalt eines Wegeunfalls (§ 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)) die Gewährung einer Verletztenrente (§§ 56 ff. SGB VII) sowie zwecks Gewährung weiterer Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26 ff. SGB VII) die Feststellung einer weiteren, durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsstörung.