LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2022
L 10 U 675/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2; AMG § 11a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 62/17

Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallErforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und GesundheitsschadenKein Zusammenhang zwischen Hepatitis-B-Impfung und Multipler Sklerose

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen L 10 U 675/19

DRsp Nr. 2023/12786

Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden Kein Zusammenhang zwischen Hepatitis-B-Impfung und Multipler Sklerose

Es gibt weder allgemein noch im konkreten Fall eine Evidenz für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Hepatitis-B-Impfungen durch eine aktive Immunisierung mit Gen HB-VAX (HBV) und einer Multiple Sklerose-Erkrankung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 18.11.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2; AMG § 11a Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Anerkennung einer Impfung als Arbeitsunfall.