LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2011
L 8 U 197/11
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 1053/09

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei einer Rotatorenmanschettenruptur in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Vorliegen einer Vorerkrankung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011 - Aktenzeichen L 8 U 197/11

DRsp Nr. 2011/19833

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei einer Rotatorenmanschettenruptur in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Vorliegen einer Vorerkrankung

Gibt es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte. War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (hier bei einer Rotatorenmanschettenruptur). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]