LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2011
L 8 U 2252/09
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2102; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2422/06

Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 2102 BKV für einen Berufshandballspieler

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011 - Aktenzeichen L 8 U 2252/09

DRsp Nr. 2011/19834

Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 2102 BKV für einen Berufshandballspieler

Es besteht kein Anspruch auf Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2102, wenn die haftungsbegründende Kausalität nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt ist (hier wegen der Nichtübertragbarkeit der aus der statischen Belastung durch Kniezwangshaltung entwickelten Zeitgrenze von 30% einer achtstündigen Arbeitsschicht auf einen Berufhandballspieler). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2102; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Meniskusschäden am rechten Kniegelenk des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) festzustellen sind.

Der 1980 geborene Kläger spielte eigenen Angaben zufolge ab 1987 Handball, zunächst in den Jugendmannschaften des T. R. und H. K., sodann ab 01.07.2000 mit Aufstieg des H. K. in die 2. Bundesliga als Berufshandballspieler. Bis 30.06.2004 war der Kläger Spieler in Mannschaften der ersten und zweiten Bundesliga in den Vereinen H. K., S. K./Ö. und S. W.-M.. Danach spielte er beim T. L.-O. bis 30.06.2006.