Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Meniskusschäden am rechten Kniegelenk des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) festzustellen sind.
Der 1980 geborene Kläger spielte eigenen Angaben zufolge ab 1987 Handball, zunächst in den Jugendmannschaften des T. R. und H. K., sodann ab 01.07.2000 mit Aufstieg des H. K. in die 2. Bundesliga als Berufshandballspieler. Bis 30.06.2004 war der Kläger Spieler in Mannschaften der ersten und zweiten Bundesliga in den Vereinen H. K., S. K./Ö. und S. W.-M.. Danach spielte er beim T. L.-O. bis 30.06.2006.
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