I. Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland (Wehrverwaltung) Anspruch auf Anerkennung einer "akuten myelo-monozytären Leukämie" (AML) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) sowie für den Zeitraum vom 1.8.1991 bis 31.7.1993 auf Gewährung eines Ausgleichs nach §
Der 1954 geborene Kläger war vom 1.8.1983 bis 31.7.1993 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, zuletzt als Oberstabsarzt. In dieser Funktion fertigte er auch Differentialblutbilder per Hand; als Ergebnisse dieser Laboruntersuchungen ergaben sich ua Mononukleose-Virusträger.
Im Juli/August 1987 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Es wurde bei ihm an Hand von Laborbefunden (IgM-Titer) eine akute Cytomegalievirus(CMV)-Infektion und eine Epstein-Barr-Virus(
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