LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2013
L 8 SB 858/12
Normen:
SGB IX § 145 Abs. 1 S. 10 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 2981/11

Anspruch auf Anerkennung des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - Aktenzeichen L 8 SB 858/12

DRsp Nr. 2013/21838

Anspruch auf Anerkennung des Merkzeichens "RF" im Schwerbehindertenrecht

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 145 Abs. 1 S. 10 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger das Merkzeichen "RF" zuzuerkennen und ihm ein Beiblatt mit kostenloser Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr auszustellen ist.

Der 1973 geborene Kläger verunfallte im Juli 1991. In der Folge besteht bei ihm ein Anfallsleidens (Epilepsie), ein hirnorganisches Psychosyndroms, eine inkomplette Halbseitenlähmung links, ein Zustand nach Femurfraktur links bei Zustand nach Polytrauma sowie ein Polytrauma mit gedeckter Schädel-Hirn-Verletzung, weswegen ihm zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2001 ein GdB von 100 seit dem 07.08.2000 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "aG" zuerkannt sind. Am 23.11.2011 verunfallte der Kläger erneut. Er zog sich einen Bruch des Schienbeinkopfes links zu, der mit einem Fixateur behandelt wurde. Es verblieb wohl eine Kniefehlstellung.