Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2007 wird aufgehoben, soweit die Kläger zu 1 und 2 betroffen sind. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Revisionen der Kläger zu 3 bis 5 werden zurückgewiesen.
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