BSG - Urteil vom 12.04.2017
B 13 R 12/15 R
Normen:
AEUV Art. 45; FANG Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 Buchst. c); FRG § 15; GG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 254b; SGB VI § 255a;
Fundstellen:
BSGE 123, 98
NZS 2018, 600
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 616/12
SG Dresden, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1360/10

Anspruch auf AltersrenteVerfassungsmäßigkeit einer Verringerung des Zahlbetrags nach einer Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 13 R 12/15 R

DRsp Nr. 2017/10660

Anspruch auf Altersrente Verfassungsmäßigkeit einer Verringerung des Zahlbetrags nach einer Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet

Die Bewertung von nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten mit dem Rentenwert (Ost) nach einer Wohnsitzverlagerung in das Beitrittsgebiet verstößt nicht gegen Verfassungs- und Europarecht.

1. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Anwendung der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 Buchst. c FANG zu einem Grundrechtsverstoß führt. 2. Zwar unterliegen Rentenanwartschaften und zu einem Vollrecht erstarkte Rentenansprüche, wenn sie auf rentenrechtlichen Zeiten beruhen, die in Deutschland erworben wurden, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG; mit der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 Buchst. c FANG hat der Gesetzgeber aber eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG getroffen. 3. Diese die Höhe des Rentenanspruchs hier reduzierende Inhaltsbestimmung dient dem Gemeinwohl und ist verhältnismäßig; sie ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich und ist für die Betroffenen nicht übermäßig belastend sowie zumutbar.