LSG Bayern - Urteil vom 15.10.2009
L 14 R 590/09
Normen:
SGB VI § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 237 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4413/08

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Erfüllung der Vertrauensschutzregelung

LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen L 14 R 590/09

DRsp Nr. 2010/3402

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Erfüllung der Vertrauensschutzregelung

Die Vertrauensschutzregelungen des § 237 Abs. 5 S. 1 und S. 2 SGB VI werden durch eine schriftliche Ankündigung der Unternehmensleitung im Dezember 2003 an den Versicherten, dass eine Betriebsschließung Mitte des Jahres 2004 vorgesehen ist und das mit ihm abgeschlossene Arbeitsverhältnis "im Falle der Betriebsschließung" durch Kündigung beendet wird, nicht erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 237 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.09.2008.

Der 1947 geborene Kläger war bei seinem letzten Arbeitgeber, der A. Vakuumschalttechnik GmbH (A-GmbH) bis zur Betriebsschließung am 31.03.2005 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend wurde er nach eigenen Angaben in eine Transfergesellschaft übernommen. In der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.08.2008 bezog er von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld.