I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.09.2008.
Der 1947 geborene Kläger war bei seinem letzten Arbeitgeber, der A. Vakuumschalttechnik GmbH (A-GmbH) bis zur Betriebsschließung am 31.03.2005 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend wurde er nach eigenen Angaben in eine Transfergesellschaft übernommen. In der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.08.2008 bezog er von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld.
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