Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 08. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 abgewiesen.
In beiden Rechtszügen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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