LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.09.2013
L 1 R 436/12
Normen:
SGB III § 428 Abs. 1; SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung vom 20.04.2007; SGB VI § 237 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 90251/09

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung; Fehlen einer subjektiven Verfügbarkeit; Rückgriff auf das Recht der Arbeitslosenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2013 - Aktenzeichen L 1 R 436/12

DRsp Nr. 2014/3878

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung; Fehlen einer subjektiven Verfügbarkeit; Rückgriff auf das Recht der Arbeitslosenversicherung

1. Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder arbeitslos gemeldet war, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende subjektive Verfügbarkeit ist bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken, § 237 Abs 1 idF vom 20. April 2007 (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 27/05 R - juris). 2. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist im Recht der Rentenversicherung selbst nicht definiert. Es ist daher auf das Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen, das zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitslosigkeit galt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 30/91 - juris).

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 08. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 abgewiesen.

In beiden Rechtszügen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 428 Abs. 1;