LSG Bayern - Urteil vom 09.04.2013
L 13 R 821/11
Normen:
FRG § 31;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 192/10

Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem Fremdrentenrecht; Anrechnung einer slowakischen Rente

LSG Bayern, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen L 13 R 821/11

DRsp Nr. 2013/14273

Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem Fremdrentenrecht; Anrechnung einer slowakischen Rente

1. Zur Anrechnung einer ausländischen Rente nach § 31 FRG. 2. Die Anrechnung einer slowakischen Rente, die vollumfänglich auf Zeiten basiert, die auch in der deutschen Rente über das FRG bereits erfasst und entgolten wurden, nach § 31 FRG ist rechtmäßig. Zum Auszahlungsbetrag zählen auch die vom slowakischen Rentenversicherungsträger vorgenommenen Rentenerhöhungen. Maßgebend ist der jeweilige Bruttobetrag vor Steuern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.08.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klage gegen die Beklagte auf Auszahlung von 3.600 EUR zuzüglich Zinsen wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 31;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers.

Der 1947 geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.04.1990.

1. 2. 3. 1. 2.