LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.08.2008
L 8 R 23/07
Normen:
ZRBG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten im Ghetto Schaulen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen L 8 R 23/07

DRsp Nr. 2008/20537

Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten im Ghetto Schaulen

Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG beschriebene Typus der Beschäftigung ist nach dem Vorbild des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch die Entgeltlichkeit von der nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG erfassten Zwangsarbeit abzugrenzen. Danach ist neben der Aufnahme und Ausübung der Arbeit aus eigenem Willensentschluss auch die Gewährung eines Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ZRBG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;