LSG Bayern - Urteil vom 12.03.2009
L 18 R 765/08
Normen:
GG Art. 3; RVO § 1303 Abs. 1 S. 1; RVO § 1303 Abs. 7; SGB I § 13; SGB I § 14; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 55; SGG § 51; VwGO § 40 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 R 182/05

Anspruch auf Altersrente, Nichterfüllung der Wartezeit nach einer Beitragserstattung; Erlöschen der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis

LSG Bayern, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen L 18 R 765/08

DRsp Nr. 2009/14728

Anspruch auf Altersrente, Nichterfüllung der Wartezeit nach einer Beitragserstattung; Erlöschen der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis

Nach § 1303 Abs. 7 RVO schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Ansprüche aus dem bisher zurückgelegten Versicherungsverhältnis erlöschen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt, und damit besteht kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten können daher auch nicht mehr im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung einer Altersrente berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3; RVO § 1303 Abs. 1 S. 1; RVO § 1303 Abs. 7; SGB I § 13; SGB I § 14; SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 55; SGG § 51; VwGO § 40 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: