LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2011
L 20 R 259/11
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 236a; SGB VI § 237; SGB VI § 34 Abs. 4 Alt. 2 in der Fassung ab 1.1.2008; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 570/10

Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung; Zulässigkeit eines Wechsels der Rentenart; Verfassungsmäßigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 20 R 259/11

DRsp Nr. 2011/20157

Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung; Zulässigkeit eines Wechsels der Rentenart; Verfassungsmäßigkeit

1. Die Regelung des § 34 Abs. 4 Alt. 2 SGB VI ("Zeiten des Bezugs") in der Fassung ab 1.1.2008 schließt den Wechsel in eine andere Rentenart nicht nur für abgelaufene Zeiten des Bezuges einer Altersrente sondern auch für zukünftige Zeiten aus. 2. § 34 Abs. 4 SGB VI kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Wechsel nur für Zeiten des Bezuges einer Altersrente ausgeschlossen sei, für die Zukunft jedoch weiterhin möglich sein müsse. Dies ergibt sich weder aus dem Zweck der Neuregelung, noch ist hierfür unter dem Aspekt der eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften nach Art. 14 Abs. 1 GG eine entsprechende Auslegung vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 236a; SGB VI § 237; SGB VI § 34 Abs. 4 Alt. 2 in der Fassung ab 1.1.2008; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3;

Tatbestand: