Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 29. April 2008 abzuändern und der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 01. Mai 2008 gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei - d.h. mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,892 - bewilligt zu erhalten.
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