LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.10.2010
L 4 R 1641/09
Normen:
SGB VI § 236a; SchwbG § 38;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3101/06

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Schutz Schwerbehinderter im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung bei Herabsetzung des Grades der Behinderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2010 - Aktenzeichen L 4 R 1641/09

DRsp Nr. 2010/20606

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Schutz Schwerbehinderter im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung bei Herabsetzung des Grades der Behinderung

Bei einer Herabsetzung des Grades der Behinderung stand bis zum Ablauf der Schonfrist des § 38 Abs. 1, 2. Halbsatz SchwbG (in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung) der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter auch im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung zu.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 29. April 2008 abzuändern und der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236a; SchwbG § 38;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 01. Mai 2008 gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei - d.h. mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,892 - bewilligt zu erhalten.