BSG - Urteil vom 11.05.2011
B 5 R 56/10 R
Normen:
SGB IX § 116 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 2; SGB VI § 236a Abs. 4; SGB VI § 77 Abs. 2 Nr. 2a; SGG § 96; SchwbG § 38 Abs. 1; SchwbG § 4 Abs. 5; ZPO § 415; ZPO § 417;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3101/06
LSG Baden-Württemberg, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1641/09

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Auswirkungen der Schutzfrist des § 116 Abs. 1 SGB IX auf die gesetzliche Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen B 5 R 56/10 R

DRsp Nr. 2011/17273

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Auswirkungen der Schutzfrist des § 116 Abs. 1 SGB IX auf die gesetzliche Rentenversicherung

Vom maßgeblichen Schutz als schwerbehinderte Menschen sind auch diejenigen erfasst, die am Stichtag nach der allgemeinen Regelung in § 38 Abs. 1 Halbs. 2 SchwbG 1986 dem gesetzlichen Schutz als Schwerbehinderte unterfallen und die deshalb ihre Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis nachweisen können. Dieser gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erstreckt sich auch auf die abschlagsfreie Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs. 4 SGB VI. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2010 wie folgt gefasst wird:

"Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29. April 2008 verurteilt, der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren. ... "

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Revisionsverfahren.

Normenkette:

SGB IX § 116 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; § Abs. ;