LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.06.2018
L 4 R 38/17
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a); SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1865/15

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteBerücksichtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn bei der 45-jährigen WartezeitKeine analoge Anwendung der Anforderung einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bei betriebsbedingter KündigungVerfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen L 4 R 38/17

DRsp Nr. 2019/18089

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Berücksichtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn bei der 45-jährigen Wartezeit Keine analoge Anwendung der Anforderung einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bei betriebsbedingter Kündigung Verfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI

1. Eine einfachgesetzlich analoge Anwendung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB VI auf Fälle des Arbeitslosengeldbezugs nach betriebsbedingter Kündigung kommt nicht in Betracht. 2. Die Vorschrift des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB VI ist nicht verfassungswidrig und kann nicht verfassungskonform erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass eine Arbeitslosigkeit aufgrund betriebsbedingter Kündigung in die Privilegierung aufgenommen werden müsste.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a); SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 20 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).