Das Revisionsverfahren wird ausgesetzt.
Dem Großen Senat wird die Rechtsfrage vorgelegt, ob eine Verrechnung nach § 52 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch durch Verwaltungsakt zu erklären ist.
I
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des beklagten Rentenversicherungsträgers, Ansprüche der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit mit der Altersrente des Klägers zu verrechnen. Streitig ist insbesondere, ob die Verrechnung durch Verwaltungsakt erfolgen durfte.
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