LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2015
L 9 R 488/11
Normen:
AVG § 47; RVO § 1309a; SGB VI § 35;
Fundstellen:
NZS 2015, 714
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 8125/08

Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Vorliegen einer rechtswirksamen Beitragserstattung; Anscheinsbeweis durch eine Schriftwechselkarte des Leistungsträgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen L 9 R 488/11

DRsp Nr. 2015/11775

Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Vorliegen einer rechtswirksamen Beitragserstattung; Anscheinsbeweis durch eine Schriftwechselkarte des Leistungsträgers

Wird eine Altersrente auf Beschäftigungszeiten nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gestützt, so begründet das Vorhandensein einer sog. Schriftwechselkarte der Beklagten, die an die Stelle der vernichteten alten Versicherungskarte trat und aus der sich eine erfolgte Beitragserstattung ergibt, den Anscheinsbeweis dafür, dass ein Erstattungsbescheid zugegangen und die geschuldete Leistung bewirkt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AVG § 47; RVO § 1309a; SGB VI § 35;

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung einer Altersrente.