LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.01.2013
L 1 R 54/12
Normen:
Einigungsvertrag Anlage II Kap VIII H III Nr. 2 Buchst. a; Eisenbahner-Verordnung § 11 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB VI § 256a Abs. 2 S. 1 bis S. 3;
Vorinstanzen:
SGDessau-Roßlau - S 12 R 59/10 - 30.11.2011,

Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet; Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 1.1.1974

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 1 R 54/12

DRsp Nr. 2013/15349

Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet; Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 1.1.1974

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 256a Abs 2 Satz 3 SGB VI setzt die Fiktion einer Beitragszahlung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung für den Zeitraum vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis mit der Deutschen Reichsbahn von 10 Jahren zum 01. Januar 1974 voraus.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 256a Abs. 2 S. 3 SGB VI setzt die Fiktion einer Beitragszahlung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung für den Zeitraum vom 1.1.1974 bis zum 30.6.1990 ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis mit der Deutschen Reichsbahn von 10 Jahren zum 1.1.1974 voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Einigungsvertrag Anlage II Kap VIII H III Nr. 2 Buchst. a; Eisenbahner-Verordnung § 11 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB VI § 256a Abs. 2 S. 1 bis S. 3;

Tatbestand: