LSG Bayern - Urteil vom 01.12.2015
L 1 LW 1/15
Normen:
ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3; ALG § 23 Abs. 1; ALG § 23 Abs. 2 S. 1; ALG § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 LW 13/13

Anspruch auf Altersrente aus der Altersversorgung der LandwirteZulässigkeit der Bemessung ohne Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens

LSG Bayern, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen L 1 LW 1/15

DRsp Nr. 2016/206

Anspruch auf Altersrente aus der Altersversorgung der Landwirte Zulässigkeit der Bemessung ohne Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens

Die Höhe der Altersrente aus der Altersversorgung der Landwirte hängt maßgeblich von der Anzahl der tatsächlich zurückgelegten Monate mit Pflichtbeitragszeiten ab. Ohne Bedeutung für die Rentenberechnung ist das vom Rentenberechtigten in diesen Jahren tatsächlich erzielte Einkommen.

1. Die Bemessung der Beiträge in der Altersversorgung der Landwirte richtet sich - anders als im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht nach der Höhe des verbeitragten Arbeitsentgelts. 2. Vielmehr ist von jedem Landwirt derselbe Beitrag zu entrichten (vgl. § 68 S. 1 ALG). 3. Damit ist es nur folgerichtig, dass die Höhe der Regelaltersrente nicht von der Höhe des landwirtschaftlichen Einkommens, sondern wesentlich von der Zahl der Beitragsmonate abhängt. 4. Für die Berücksichtigung von Pflege- oder Ausbildungszeiten gibt es keine rechtliche Grundlage. 5. Ein höherer Rentenanspruch ergibt sich selbst dann nicht, wenn man die Hofabgabe-Klausel (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG) für verfassungswidrig halten sollte; abgesehen davon hat der Senat jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm.

Tenor

I. II. III.