LSG Bayern - Urteil vom 29.11.2016
L 5 KR 604/16 B ER
Normen:
SGB X § 25;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 825/16

Anspruch auf AkteneinsichtBeschwerdeverfahren

LSG Bayern, Urteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 604/16 B ER

DRsp Nr. 2017/98

Anspruch auf Akteneinsicht Beschwerdeverfahren

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 25;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der in den letzten acht Jahren mehr als 80 Verfahren vor der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit geführt hat, beantragte mit Fax vom 02.11.2016 bei der Antragsgegnerin unverzüglich die vollumfängliche Akteneinsicht inklusive sämtlicher Unterlagen zu seiner Person in der AOK-Geschäftsstelle W-Stadt im Zeitraum ab 09.11.2016 bis 25.11.2016. Er benötige die Akteneinsicht zur Wahrung und Verteidigung seiner Rechte sowie zwecks eines ggfs. bevorstehenden Wechsels. Näher spezifiziert wurde der Wechsel nicht.

Mit Bescheid vom 04.11.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab mit Verweis auf § 25 SGB X. Akteneinsicht werde in laufenden Verwaltungsverfahren gewährt, was aktuell nicht der Fall sei. Für am Sozialgericht Regensburg anhängige Verfahren sei dort Akteneinsicht zu nehmen. Patientenquittungen (§ 305 SGB V) könnten nach Mitteilung von Zeitraum und Leistung ausgestellt werden. Im dagegen laufenden Widerspruchsverfahren machte der Antragsteller geltend, er habe unbeschränkte, vollumfängliche Akteneinsicht einschließlich aller Unterlagen in allen Belangen und allen Angelegenheiten.