I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger das Geburtsdatum 1959 anstelle des 1964 anzuerkennen und die Versicherungsnummer dementsprechend abzuändern.
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, wurde in T., Türkei, geboren und ist am 1. November 1979 aus der Türkei in das Bundesgebiet zugezogen. Am 16. November 1981 wurde von der Beklagten aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten die Versicherungsnummer 21 160364 T 015 vergeben. Eine Beanstandung erfolgte damals nicht.
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