BAG - Urteil vom 18.10.2011
9 AZR 225/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7d Abs. 1 S. 1 (i.d.F. vom 23. Januar 2006); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 S. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1482
DB 2012, 1045
EzA-SD 2012, 15
NZA 2012, 944
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 26/09
ArbG Karlsruhe, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 28/08

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags; Überlastquote; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 225/10

DRsp Nr. 2012/839

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags; Überlastquote; Gleichbehandlung

1. a) Ist die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG 1996 geregelte Überlastquote erfüllt, wächst dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Altersteilzeit aus § 2 Abs. 2 TV ATZ gar nicht erst zu. b) Das negative Tatbestandsmerkmal der Überlast ist keine Einrede des Arbeitgebers, die zu erheben ihm obliegt, sondern eine rechtshindernde Einwendung, die der Entstehung des Rechtsanspruchs entgegensteht. 2. a) Gewährt der Arbeitgeber Arbeitnehmern freiwillige Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, ist der Arbeitgeber ungeachtet des Vorrangs der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden b) Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten