LAG Köln - Urteil vom 02.04.2009
13 Sa 1543/08
Normen:
AltTZG § 3 Abs.1 Nr. 3; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 2; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2413/08

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell; unbegründeter Einwand erhöhter Personalkosten

LAG Köln, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1543/08

DRsp Nr. 2009/20627

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell; unbegründeter Einwand erhöhter Personalkosten

1. Die Verteilung der Personalkosten auf Arbeits- und Freizeitphase im Blockmodell ändert an der Höhe dieser Kosten für die gesamte Altersteilzeit nichts. 2. Wenn die Dachorganisation des Arbeitgebers als Richtliniengeber der AVR (§ 2 Abs. 2 der Anlage 17) für Mitarbeiterinnen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, einen Altersteilzeitanspruch ("soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden") regelt, muss er wissen, dass damit regelmäßig Mehrkosten verbunden sind; diese regelmäßigen Mehrkosten können demnach eine Ablehnung des Altersteilzeitanspruchs der Arbeitnehmerin nicht begründen.

Tenor:

1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2008 - 5 Ca 2413/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AltTZG § 3 Abs.1 Nr. 3; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 2; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.