LAG Hamm - Urteil vom 08.09.2011
8 Sa 509/11
Normen:
BGB § 630; GewO § 109;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 71
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 678/10

Anspruch auf abschließende Wünscheformel bei vergleichsweiser Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses

LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 509/11

DRsp Nr. 2012/373

Anspruch auf abschließende "Wünscheformel" bei vergleichsweiser Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, welches "dem beruflichen Fortkommen förderlich ist", so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass in das Zeugnis die Abschlussklausel aufgenommen wird "Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute".

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.02.2011 – 3 Ca 678/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 630; GewO § 109;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge des Berufungsverfahrens zuletzt noch um die Frage, ob in das von der Klägerin beanspruchte Arbeitszeugnis eine sog. Abschlussformel i. S. "guter Wünsche für die Zukunft" aufzunehmen ist.