LSG Hamburg - Urteil vom 04.03.2015
L 1 KR 46/14
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 66 Abs. 2; SGG § 98;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 1612/12

Anspruch auf Abfassung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit einem bestimmten InhaltVerpflichtung zur TerminsverlegungArbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 46/14

DRsp Nr. 2015/6807

Anspruch auf Abfassung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit einem bestimmten Inhalt Verpflichtung zur Terminsverlegung Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit

1. Soweit die Verpflichtung begehrt wird, in Widerspruchsbescheiden in Zukunft das örtlich zuständige Sozialgericht zu benennen, fehlt - unabhängig von der Frage, ob das Begehren überhaupt statthaft ist - das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminverlegung dar. 3. Ein i.S. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung. 4. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend. Denn Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 66 Abs. 2; SGG § 98;

Tatbestand: