LSG Hessen - Urteil vom 28.04.2016
L 1 KR 347/15
Normen:
AAppO § 2 Abs. 2 Anlage 1; BApO § 2 Abs. 1; BApO § 2 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1; SGB X § 27 Abs. 5; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DStR
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 128/14

Anspruch approbierter Apotheker auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 347/15

DRsp Nr. 2016/11300

Anspruch approbierter Apotheker auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

1. Die Voraussetzungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen.2. Befreiungsvoraussetzung ist nicht, dass es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handelt, so dass grundsätzlich auch in der Pharmaindustrie tätige Apotheker von der Rentenversicherung befreit werden können, sofern eine berufsspezifische Tätigkeit vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. September 2015 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 29. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2014 verpflichtet, den Kläger ab dem 20. Dezember 2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AAppO § 2 Abs. 2 Anlage 1; BApO § 2 Abs. 1; BApO § 2 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1; SGB X § 27 Abs. 5; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand