OVG Saarland - Beschluss vom 08.04.2020
2 D 65/20
Normen:
SGB VIII § 48; SGB VIII § 72a Abs. 1; StGB § 177;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1834/19

Ansehen einer Personen mit einer einschlägigen Verurteilung (hier: Vergewaltigung) als grundsätzlich ungeeignet für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch den Gesetzgeber; Ankommen bei einer an den Träger der Einrichtung gerichteten Tätigkeitsuntersagung maßgeblich auf dessen (Organisations-)Interessen

OVG Saarland, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 2 D 65/20

DRsp Nr. 2020/5986

Ansehen einer Personen mit einer einschlägigen Verurteilung (hier: Vergewaltigung) als grundsätzlich ungeeignet für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch den Gesetzgeber; Ankommen bei einer an den Träger der Einrichtung gerichteten Tätigkeitsuntersagung maßgeblich auf dessen (Organisations-)Interessen

1. Der Gesetzgeber sieht Personen mit einer einschlägigen Verurteilung (hier Vergewaltigung) als grundsätzlich ungeeignet für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an.2. Bei einer an den Träger der Einrichtung gerichteten Tätigkeitsuntersagung kommt es maßgeblich auf dessen (Organisations-)Interessen an.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Januar 2020 - 3 K 1834/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 48; SGB VIII § 72a Abs. 1; StGB § 177;

Gründe