LAG Köln - Urteil vom 12.03.2009
7 Sa 868/08
Normen:
BGB § 167; BGB § 177; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 623; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 588/08

Anscheinsvollmacht bei Begründung und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; unzulässiges Bestreiten der Zugangsform mit Nichtwissen

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 868/08

DRsp Nr. 2009/20438

Anscheinsvollmacht bei Begründung und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; unzulässiges Bestreiten der Zugangsform mit Nichtwissen

1. Die Vertretene kann sich auf den Mangel der Vertretungsmacht ihres Vertreters dann nicht berufen, wenn sie schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und davon auch ausgegangen ist; das kommt dann in Betracht, wenn der Geschäftsgegner nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, die Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für sie auftretenden Vertreters, und das Verhalten, das den Rechtsschein der Bevollmächtigung erzeugt, von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit ist.