LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.01.2021
5 TaBV 16/20
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 15
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 38/20

Anrufen der Einigungsstelle nach VorabverhandlungenZulässigkeit des Widerantrags nur bei Zustimmung beider Parteien oder SachdienlichkeitBeschleunigungsfunktion des § 100 ArbGG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 5 TaBV 16/20

DRsp Nr. 2021/3704

Anrufen der Einigungsstelle nach Vorabverhandlungen Zulässigkeit des Widerantrags nur bei Zustimmung beider Parteien oder Sachdienlichkeit Beschleunigungsfunktion des § 100 ArbGG

Die Errichtung einer Einigungsstelle durch den Arbeitgeber ist zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. November 2020, Az. 1 BV 38/20, wird (einschließlich des Hilfs- und Widerantrags) zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu1), ein Pharmaunternehmen, beschäftigt an ihrem Standort in A-Stadt ca. 500 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin hat folgende unternehmerische Entscheidung getroffen:

- In der Hauptabteilung Sales Diabetes soll die Abteilung Hospital Account Management nicht als separate, eigene Außendienstlinie weitergeführt werden. Stattdessen werden die bisherigen zehn Positionen der Hospital Account Manager zusätzlich zu den temporären Positionen in den Bereich Sales Diabetes integriert.

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