Streitig ist die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei der Altersrente der Klägerin. Insoweit kommt es vor allem auf die Bedeutung einer gemäß §
Die am 26. Dezember 1931 geborene Klägerin bezog vom 1. August 1988 bis 28. März 1991 Arbeitslosengeld (Alg) von der Bundesanstalt für Arbeit (BA). Am 31. Januar 1990 unterschrieb sie eine umfangreiche, von der BA formularmäßig vorbereitete "Erklärung über die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe unter der erleichterten Voraussetzung des §
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