BSG - Urteil vom 08.02.1996
13 RJ 19/95
Normen:
AFG § 105c Abs. 1 § 103 Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 169
AuA 1997, 34
BSGE 78, 1
DStR 1997, 425
NZS 1996, 436
SozR 3-2600 § 58 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 27.01.1995

Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

BSG, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 13 RJ 19/95

DRsp Nr. 1996/28675

Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug kommt in der Rentenversicherung auch in Betracht, wenn eine Versicherte zwar während des früheren Bezuges von Arbeitslosengeld eine formularmäßige Erklärung über die Beschränkung ihrer subjektiven Verfügbarkeit (§ 105c AFG) abgegeben, sich aber nach Ablehnung von anschließender Arbeitslosenhilfe den Hinweisen des Arbeitsamts entsprechend regelmäßig beim Arbeitsvermittler gemeldet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 105c Abs. 1 § 103 Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Streitig ist die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei der Altersrente der Klägerin. Insoweit kommt es vor allem auf die Bedeutung einer gemäß § 105c des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) abgegebenen Erklärung der Klägerin für die Zeit nach Beendigung ihres AFG-Leistungsbezuges an.

Die am 26. Dezember 1931 geborene Klägerin bezog vom 1. August 1988 bis 28. März 1991 Arbeitslosengeld (Alg) von der Bundesanstalt für Arbeit (BA). Am 31. Januar 1990 unterschrieb sie eine umfangreiche, von der BA formularmäßig vorbereitete "Erklärung über die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe unter der erleichterten Voraussetzung des § 105c () ". Darin heißt es ua: