LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2011
16 Sa 584/10 E
Normen:
TV-Ärzte § 12; TV-Ärzte § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 333/09

Anrechnungsfeste übertarifliche Zulage; Vorweggewährung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 584/10 E

DRsp Nr. 2011/10716

Anrechnungsfeste übertarifliche Zulage; Vorweggewährung

Die Gewährung des höheren Entgelts nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte wird durch das Aufsteigen in den Stufen aufgezehrt. Orientierungssätze: 1. Bei Berücksichtigung der nachträglichen Feststellung des höheren Tabellenentgeltes im Eingruppierungsrechtsstreit enthält das Schreiben vom 08. Januar 2007 keine Zusage, zum zutreffenden Tabellenentgelt stets eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte zu zahlen. Das folgt ebenfalls aus der Zwecksetzung des § 16 Abs. 3 TV-Ärzte als Vorweggewährung eines Entgelts der höheren Stufe. Es handelt sich dabei lediglich um den zeitlichen Vorgriff auf die Erreichung der höheren Stufe. Die Gewährung des höheren Entgelts nach Satz 1 wird durch das Aufsteigen in den Stufen aufgezehrt.