1. Auch im Blick auf die Anrechnungsfähigkeit von Ausfallzeiten i.S. von § 36 Abs. 3AVG sind bei der Gesamtentscheidung des deutschen Versicherungsträgers über den angemeldeten Rentenanspruch neben deutschen und polnischen auch solche Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zurückgelegt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 3 Buchst. a, Art. 3 Buchst. b, Art. 2 Abs. 1; AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 36 Abs. 3 ; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 1259 Abs. 3 ;