LAG Köln - Urteil vom 21.03.2011
2 Sa 1246/10
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; TV UmBW § 6 Abs. 3 S. 2 b;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 919/09

Anrechnung von Zulagen nach Betriebszugehörigkeit; unbegründete Zahlungs- und Feststellungsklage einer Nachschubhelferin der Bundeswehr

LAG Köln, Urteil vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 1246/10

DRsp Nr. 2011/10065

Anrechnung von Zulagen nach Betriebszugehörigkeit; unbegründete Zahlungs- und Feststellungsklage einer Nachschubhelferin der Bundeswehr

Keine unmittelbare oder mittellbare Altersdiskriminierung wegen Anrechnung von Zulagen nach Betriebszugehörigkeit. Altersgruppen, die gegenüber begünstigten Altersgruppen benachteiligt werden, lassen sich nicht abgrenzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.09.2010

- 1 Ca 919/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; TV UmBW § 6 Abs. 3 S. 2 b;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob eine der Klägerin gewährte Zulage gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 b TV UmBW im Falle einer Tariferhöhung um 2/3 des Erhöhungsbetrages gekürzt werden kann.

Die Klägerin ist am 13.11.1964 geboren. Sie wurde am 16.05.2001 bei der Beklagten als Nachschubhelferin und Gabelstaplerfahrerin in K eingestellt.

Die Bezahlung der Klägerin erfolgte zunächst im Leistungslohn nach den sogenannten Gedingerichtlinien. Seit dem 01.10.2005 findet auf das Arbeitsverhältnis kraft Bezugnahme der TVöD Anwendung.